Neues Kauf- und Gewährleistungsrecht – Onlineshop-Betreiber müssen AGB anpassen

Neues Kauf- und Gewährleistungsrecht seit 01.01.2022 – die wichtigsten Änderungen im Überblick

Folgende Neuerungen müssen Onlineshop-Besitzer jetzt in ihren AGB berücksichtigen, um rechtlich weiterhin auf der sicheren Seite zu sein und gerichtliche Auseinandersetzungen mit Verbrauchern zu vermeiden:

Erweiterter Sachmangel-Begriff

Eine Sache muss bei Verkauf frei von Sachmängeln sein – das musste bisher in einem Kaufvertrag stehen. Das gilt auch weiterhin, nur kommen jetzt noch weitere Kriterien dazu: Nach dem neu gefassten § 434 Abs. 1 BGB ist eine Sache dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang nicht nur den subjektiven Anforderungen (wie vereinbart), sondern auch den objektiven Anforderungen entspricht (Was darf der Käufer in der Regel vom Produkt erwarten?). Darüber hinaus muss die Sache gegebenenfalls auch den Montageanforderungen entsprechen.

Pflicht zur Nacherfüllung

  • Käufer können im Rahmen der Gewährleistung jetzt entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache als Nacherfüllung verlangen. Der Verkäufer kann sich nicht mehr auf eine der beiden Arten der Nacherfüllung beschränken oder sogar die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten ablehnen.
  • Der Unternehmer muss die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchführen: Ab Mitteilung des Sachmangels durch den Verbraucher läuft eine „angemessene“ Frist, nach deren Ablauf Rücktritt oder Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Verkürzung der Verjährungsfrist

Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren innerhalb von 2 Jahren nach Erhalt der Neuware. Bei Gebrauchtware kann der Verkäufer die Verjährung auf ein Jahr reduzieren. Ab 01.01.2022 ist eine Vereinbarung über die Verkürzung jedoch nur wirksam, wenn der Verbraucher vor der Einwilligung in den Kaufvertrag von der Verkürzung der Verjährungsfrist durch den Verkäufer in Kenntnis gesetzt wurde und die Verkürzung ausdrücklich und gesondert im Kaufvertrag vereinbart wurde (Dazu empfiehlt sich für Onlineshops eine eigene Checkbox).

Garantieerklärungen

  • In der Garantieerklärung für den Verbraucher muss die Ware, auf die sich die Garantie bezieht, benannt werden.
  • Der Verkäufer muss die Garantieerklärung dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen.

Die Pflichtinformationen im Fernabsatzgesetz bleiben davon unberührt: Der Verbraucher muss über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien vor der Bestellung informiert werden – das bedeutet: Die auf den jeweiligen Artikel bezogenen Garantieerklärungen müssen in die Artikelbeschreibungen im Onlineshop eingebunden werden.

 Waren mit digitalen Elementen – jetzt neu im Gewährleistungsrecht

Im Gewährleistungsrecht wird der Begriff der „Waren mit digitalen Elementen“ eingeführt. Damit sind beispielsweise Haushaltsgeräte oder Smartphones gemeint, die nur mit der darin enthaltenen Software genutzt werden können.

Aktualisierungspflicht: Verkäufer sind verpflichtet, für solche Waren innerhalb der Gewährleistung die vereinbarten Aktualisierungen für die digitalen Elemente bereitzustellen und darüber zu informieren. Das gilt auch bei Waren mit digitalen Elementen, die der Händler für andere Unternehmer in seinem Onlineshop vertreibt.

Neues Kaufrecht für digitale Produkte

Im Kaufrecht wird eine neue Vertragsart eingeführt: Verträge zur kostenpflichtigen Bereitstellung digitaler Inhalte oder Dienstleistungen.

Digitale Inhalte können Software, Apps, Video-, Audio- und Musikdateien, digitale Spiele, eBooks und andere elektronische Publikationen sein, auch wenn sie auf körperlichen Datenträgern bereitgestellt werden (DVDs etc.).

Digitale Dienstleistungen bezeichnen die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form und die Möglichkeit, darauf zuzugreifen – man versteht darunter zum Beispiel Software-as-a-Service, Spiele, die in einer Cloud-Computing-Umgebung und in sozialen Medien angeboten werden, Streamingdienste, Social Media-Mitgliedschaften oder Messenger-Dienste.

Aktualisierungspflicht für digitale Produkte

Innerhalb der Gewährleistung muss der Unternehmer über Aktualisierungen informieren und Updates bereitstellen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produktes erforderlich sind. Dazu gehören auch Sicherheitsaktualisierungen.

Neue Regelungen zur Altgeräte-Rücknahme

Ebenfalls am 01.01.2022 ist das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) in Kraft getreten. Es weist zahlreiche Änderungen auch für den Online-Handel auf. Das sind die wichtigsten Neuerungen:

  1. Händler, die Elektro- und Elektronikgeräte vertreiben, müssen beachten, dass bei Berechnung der 400-qm-Grenze auch der Versandhandel dazugezählt wird. So müssen sogenannte hybride Händler, die ein stationäres Geschäft und einen Versandhandel betreiben, auch die für alle Elektro- und Elektronikgeräte genutzten Flächen des Versandhandels (Verkaufs-, Lager- und Versandflächen) mit einbeziehen. Händler, die über die 400-qm-Grenze kommen, sind zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet.
  1. Auch Lebensmittelhändler mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 qm, die mehrmals im Jahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten, sind jetzt zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet.

1:1-Rücknahme

Im stationären Handel gilt wie bisher die Regelung, dass bei Verkauf eines Neugerätes ein Altgerät der gleichen Geräteart unentgeltlich zurückgenommen werden muss.

Im Onlinehandel ist diese Verpflichtung zur Rücknahme beschränkt auf Altgeräte der Kategorie 1, 2 und 4 gemäß Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) ElektroG. In den Gerätekategorien 3, 5 und 6 gemäß Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) müssen Händler die Rückgabe nur durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer gewährleisten.

0:1-Rücknahme

Große Einzelhändler und Direktvertreiber dürfen die Rückgabe von kleinen Altgeräten (max. 25 cm) nicht vom Kauf eines Neugerätes abhängig machen. Die Rücknahme solcher Altgeräte (jeweils bis zu drei Artikel pro Geräteart) muss vom Händler auch ohne vorangegangen Verkauf eines Neugerätes jederzeit gewährleistet werden. Onlinehändler können sich Altgeräte mit der genannten maximalen Abmessung kostenfrei zusenden lassen, müssen dann aber für die Entsorgung aufkommen.

Unsere Empfehlung: Ändern Sie Ihre AGB!

Um gerichtliche Auseinandersetzungen mit Verbrauchern zu vermeiden und Kunden nicht zu verprellen, sollten die bereits geltenden neuen Regelungen zum Kaufrecht und Gewährleistungsrecht in den AGB von Onlineshop-Betreibern zeitnah abgebildet werden.

Die Anwaltskanzlei Grewe unterstützt Sie bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen. Auf Wunsch passen wir Ihre AGB rechtssicher für Ihren individuellen Onlineshop an. Wir beraten Sie gerne dazu.

Rufen Sie uns an 0621-3770 36 40 oder schreiben Sie eine Mail an info@grewe-kanzlei.de