Alles neu macht der Mai – auch im Fernabsatzrecht

Gesetzesänderungen im Fernabsatzrecht ab 28. Mai 2022

Beachten Sie die neuen Informationspflichten, um Abmahnungen zu vermeiden:

Ab 28.05.2022 gilt ein neuer Paragraph (§ 312 k BGB), der Betreiber von Online-Shops und Online-Marktplätzen verpflichtet, Käufer über Folgendes zu informieren:

  1. Wie ist das Verkaufsranking eines Artikels und wie kommt es zustande?

Ein potentieller Käufer muss sowohl über das Verkaufsranking eines Artikels informiert werden als auch darüber, nach welchen Parametern das Ranking zustande kommt.

  1. Sind Marktplatz-Betreiber und Artikel-Anbieter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes?
  2. Ist der Anbieter von Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalten ein Unternehmer? Ausschlaggebend ist die Erklärung des Anbieters gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes.

Personalisierte Preise & Mängelhaftung – worüber muss jetzt informiert werden?

Ab dem 28.05.2022 sind Unternehmer dazu verpflichtet, bei personalisierten Preisen darauf hinzuweisen, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wurde. Außerdem muss nun auch bei digitalen Produkten auf das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts hingewiesen werden.

Stirbt das Fax? – Faxnummer muss nicht mehr angegeben werden

Bei den fernabsatzrechtlichen Informationen, die ein Unternehmer dem Verbraucher zur Verfügung stellen muss, fällt die Angabe der Faxnummer in Zukunft weg. Nur noch Telefonnummer und E-Mail-Adresse müssen angegeben werden. Das betrifft beispielsweise auch die Muster-Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular.

Aktualisieren Sie Ihre Widerrufsbelehrungen im E-Commerce!

Das ändert sich:

Verbraucher trägt Rücksendekosten bei Warenlieferungen.

Der Verbraucher trägt jetzt die Rücksendekosten der Waren nach dem Widerruf, wenn der Unternehmer den Verbraucher in seiner Widerrufsbelehrung davon unterrichtet hat. Das gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereiterklärt hatte, diese Kosten zu tragen. Wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen, ist der Verbraucher nicht mehr zur Rücksendung verpflichtet.

Ende des Widerrufsrechts für Dienstleistungen bei Vertragserfüllung

Nach dem neuen § 356 Abs. 4 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen, wenn der Unternehmer den Vertrag vollständig erfüllt hat. Das gilt für zahlungspflichtige und auch für kostenlose Angebote. Dienstleistungen können dann vom Verbraucher nach Leistungserbringung nicht mehr widerrufen werden.

Der Verbraucher muss jedoch vor Beginn der Erbringung der Leistung ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Unternehmer mit der Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und das Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt. Außerdem muss die Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt worden sein (z. B. per E-Mail oder als PDF-Download).

Ende des Widerrufsrechts für digitale Inhalte bei Beginn der Vertragserfüllung  

Bei digitalen Inhalten, die sich nicht auf einem körperlichen Datenträger befinden (z. B. Download), erlischt das Widerrufsrecht, sobald der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat.

Auch hier muss der Verbraucher ausdrücklich zustimmen, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Außerdem muss er eine Bestätigung vom Verkäufer bekommen und seine Zustimmung geben haben, dass mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt. Das gilt nur für zahlungspflichtige Angebote, bei kostenlosen digitalen Inhalten muss der Verbraucher keine Zustimmung geben.

Verbraucher müssen Wertersatz leisten

Für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen müssen Verbraucher Wertersatz leisten, wenn der Verbraucher vom Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass die Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen soll. Der Anspruch auf Wertersatz ist dabei beschränkt auf kostenpflichtige Angebote.

Vermeiden Sie Abmahnungen durch Erfüllen der neuen Gesetzesänderungen ab 28.05.2022 – wir helfen Ihnen gerne!

Die Angabe der Faxnummer eines Unternehmens ist freiwillig und mit Sicherheit nicht abmahngefährdet, alle anderen genannten Gesetzesänderungen im Fernabsatzrecht jedoch schon. Stellen Sie sich darauf ein, dass ab 28.05.2022 eine Abmahnwelle auf Online-Händler zurollen wird und schützen Sie sich davor.

Mit welchen Geldbußen ist zu rechnen?

Geldbußen von mindestens 4 % des Jahresumsatzes sind vom Bundesamt für Justiz vorgesehen. Sind Informationen zum Jahresumsatz nicht verfügbar, sieht das Gesetz Geldbußen mit einem Höchstbetrag von 2 Millionen EUR vor.

Auf den durchschnittlichen Betreiber eines Online-Shops wird zwar kaum eine Geldbuße in Millionenhöhe zukommen, aber auch die Abmahnkosten für kleine Shop-Betreiber können empfindlich ausfallen, zumal sie leicht vermeidbar sind. Setzen Sie die oben genannten neuen Regelungen bis zum 28.05.2022 um, dann sind Sie auf der sicheren Seite.

Beratung durch die Anwaltskanzlei Grewe

Die Anwaltskanzlei Grewe in Mannheim berät Sie gerne und formuliert Ihre Widerrufsbelehrungen rechtssicher um. Selbstverständlich helfen wir Ihnen auch, wenn es doch zu einer Abmahnung kommt, und sagen Ihnen, wie Sie vorgehen sollten.

Kontaktieren Sie uns bitte unverbindlich dazu:

Rufen Sie uns an 0621-3770 36 40 oder schreiben Sie eine Mail an info@grewe-kanzlei.de